Maklercourtage

 

Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich  solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere  ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den  Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von  Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge  sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine  Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.  Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei  keine Vergütung beanspruchen.

Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt,  muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die  Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die  weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der  Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage  gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil  verlangen kann.

Bei dem Kauf einer gebrauchten Immobilie ist unbedingt darauf zu achten, dass eine behördliche Genehmigung für eventuell ausgebaute Dachgeschossflächen (Speicher / Spitzboden) vorliegt.